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Eigentümer eines im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan als Bauland (Dorfgebiet, Wohngebiet) ausgewiesenen, jedoch unbebauten Grundstückes und durch eine öffentliche Verkehrsfläche (Landesstraße, Gemeindestraße etc.) erschlossen sind, haben einen Aufschließungsbeitrag zu entrichten.
Dieser errechnet sich wie folgt:Anrechenbare Breite der öffentlichen Verkehrsfläche (diese beträgt unabhängig von der tatsächlichen Breite 3 Meter), multipliziert mit der Quadratwurzel der Größe des Bauplatzes bzw. Grundstückes, multipliziert mit dem Einheitssatz (dieser beträgt lt. Verordnung der OÖ. Landesregierung € 81,00). Dieser Betrag ermäßigt sich lt. Verordnung der Oö. Landesregierung für Wohnhäuser um 60 % und ist in 5 gleichen Jahresraten zu entrichten.